Fünftelregelung & Netto-Abfindung
Schätzen Sie die Steuer auf Ihre Abfindung – inklusive der Fünftelregelung (§ 34 EStG), die Sie sich über die Steuererklärung zurückholen. Abfindungen sind sozialversicherungsfrei; es fällt nur Steuer an.
Verheiratet mit Zusammenveranlagung? Dann „Zusammen“ – Werte gelten fürs Paar.
Noch keine Zahl? Schätzen Sie sie unten aus Gehalt und Betriebszugehörigkeit.
Alles außer der Abfindung – z. B. anteiliges Gehalt oder Mieteinnahmen. Arbeitslosengeld hier nicht eintragen (erhöht die Steuer aber real über den Progressionsvorbehalt).
Faustformel: Monatsgehalt × Jahre × Faktor. Die tatsächliche Höhe wird verhandelt.
Netto-Abfindung (Schätzung)
–
von – brutto
Effektiver Steuersatz auf die Abfindung: –
Wichtiger Hinweis: Vereinfachte Schätzung nach dem Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG). Nicht berücksichtigt sind u. a. abziehbare Vorsorgeaufwendungen, der Progressionsvorbehalt (z. B. durch Arbeitslosengeld), weitere Sonderausgaben sowie die Soli-Milderungszone. Das Ergebnis ist unverbindlich und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Steuerberater.